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zwischen
– nachfolgend „Untervermieter“ genannt –
und
– nachfolgend „Untermieter“ genannt –
wird folgender Untermietvertrag geschlossen:
Der Untervermieter ist Hauptmieter der Gewerbefläche im Objekt auf Grundlage eines bestehenden Hauptmietvertrags.
Der Untervermieter vermietet an den Untermieter folgende Teilfläche zur Nutzung als Bürofläche:
Zur Mitbenutzung werden dem Untermieter, soweit vorhanden und vereinbart, folgende Gemeinschaftsflächen und Einrichtungen überlassen:
Mitvermietet sind ferner folgende Ausstattungsgegenstände:
Der Zustand der Mietsache und der mitvermieteten Gegenstände wird bei Übergabe in einem gesonderten Übergabeprotokoll dokumentiert. Das Übergabeprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrags.
Die schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung liegt vor bzw. wird vor Übergabe der Mietsache eingeholt. Ohne erforderliche Zustimmung erfolgt keine Gebrauchsüberlassung.
Die Mietsache darf ausschließlich zu folgenden gewerblichen Zwecken genutzt werden:
Eine Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Untervermieters und, soweit erforderlich, des Vermieters.
Der Betrieb besonders störender, genehmigungspflichtiger oder ungewöhnlich energieintensiver Nutzungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Untervermieters zulässig.
Das Untermietverhältnis beginnt am .
Das Untermietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt , soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes vorgibt. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform.
Das Untermietverhältnis ist zunächst befristet bis zum .
Es verlängert sich jeweils automatisch um , sofern es nicht von einer Partei spätestens vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Das Untermietverhältnis steht unter der auflösenden Bedingung des Bestands des Hauptmietverhältnisses. Endet das Hauptmietverhältnis über die untervermietete Fläche, endet auch dieses Untermietverhältnis mit dem Zeitpunkt, zu dem der Untervermieter die Fläche nicht mehr wirksam überlassen darf.
Der Untervermieter ist verpflichtet, den Untermieter unverzüglich in Textform zu informieren, sobald ihm bekannt wird, dass das Hauptmietverhältnis gekündigt wurde, auslaufen wird oder in sonstiger Weise enden könnte.
Die monatliche Nettomiete beträgt: EUR.
Hinzu kommt eine in Höhe von EUR.
Der monatlich zu zahlende Gesamtbetrag beträgt damit: EUR (netto).
Soweit der Untervermieter wirksam zur Umsatzsteuer optiert, wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe berechnet.
Sofern die Parteien eine Nebenkostenpauschale vereinbaren, sind mit dieser die üblichen Betriebskosten einer normalen Büronutzung abgegolten. Nicht umfasst sind außergewöhnliche Mehrverbräuche, insbesondere durch besonders stromintensive Geräte oder Sondernutzungen. Solche Mehrkosten trägt der Untermieter, wenn sie von ihm verursacht wurden.
Sofern eine Nebenkostenvorauszahlung vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach den Grundsätzen des Hauptmietvertrags, soweit dies für die untervermietete Fläche sachgerecht anwendbar ist. Die Abrechnung ist dem Untermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Die monatliche Nettomiete erhöht sich erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach jeweils nach Ablauf von weiteren zwölf Monaten automatisch um % gegenüber der zuletzt geschuldeten Nettomiete.
Die jeweils angepasste Nettomiete ist ab dem genannten Anpassungszeitpunkt geschuldet. Eine gesonderte Mitteilung des Untervermieters ist nicht erforderlich.
Während der Geltungsdauer der Staffelmiete ist eine anderweitige Mieterhöhung ausgeschlossen.
Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats, auf folgendes Konto zu zahlen:
Kontoinhaber:
IBAN:
BIC:
Bank:
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang.
Der Untermieter kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn der fällige Betrag nicht fristgerecht eingeht.
Der Untermieter leistet eine Kaution in Höhe von EUR ().
Die Kaution ist spätestens vor Übergabe der Mietsache fällig.
Der Untervermieter darf die Kaution nach Beendigung des Untermietverhältnisses bis zur Klärung offener Forderungen ganz oder teilweise zurückbehalten. Die Abrechnung und Rückzahlung der Kaution erfolgt spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Untermietverhältnisses und vollständiger Rückgabe der Mietsache, sofern keine berechtigten Einbehalte bestehen.
Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nur, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart.
Der Untermieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und im Rahmen ordnungsgemäßer gewerblicher Nutzung zu verwenden.
Der Untermieter hat alle gesetzlichen, behördlichen und hausbezogenen Vorschriften einzuhalten, insbesondere Brand-, Sicherheits-, Datenschutz-, Arbeitsstätten- und Hausordnungsregelungen, soweit einschlägig.
Der Untermieter darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Untervermieters keine baulichen Veränderungen, technischen Installationen, Leitungsverlegungen, Beschriftungen oder Umbauten vornehmen.
Der Untermieter haftet für Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Besucher, Beauftragten oder sonstige ihm zurechenbare Dritte verursacht werden.
Der Untermieter ist verpflichtet, dem Untervermieter Mängel, Schäden und Gefahrenzustände an den ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumen sowie an gemeinschaftlich genutzten Flächen und Einrichtungen unverzüglich anzuzeigen.
Für Schäden, die der Untermieter, seine Mitarbeiter, Besucher oder sonstige ihm zurechenbare Personen schuldhaft verursachen, haftet der Untermieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
Im Übrigen obliegen die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Untermieter überlassenen Räume sowie der gemeinschaftlich genutzten Flächen und Einrichtungen dem Untervermieter.
Soweit dem Untermieter WLAN oder sonstige Internetinfrastruktur zur Mitbenutzung bereitgestellt wird, erfolgt dies als freiwillige Nebenleistung ohne Gewähr für eine bestimmte Bandbreite, dauerhafte Verfügbarkeit oder Eignung für besondere betriebliche Zwecke.
Der Untermieter ist verpflichtet, die bereitgestellten Zugänge nur rechtmäßig zu nutzen und angemessene Sicherheitsmaßnahmen für seine Endgeräte und Daten zu treffen.
Ein Anspruch auf ein separates Netzwerk oder erhöhte technische Verfügbarkeit besteht nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
Der Betrieb eigener Server, Kühlgeräte, Sondertechnik oder sonstiger leistungsintensiver Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Untervermieters.
Wünscht der Untermieter einen eigenen Internet- oder Telekommunikationsanschluss, trägt er die Kosten für Einrichtung, Betrieb und Rückbau selbst. Die Verlegung von Leitungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Untervermieters.
Soweit Besprechungs- oder Konferenzräume zur Mitbenutzung überlassen werden, erfolgt die Nutzung ausschließlich nach vorheriger Buchung und nach Verfügbarkeit. Ein Anspruch auf ausschließliche oder jederzeitige Nutzung besteht nicht.
Der Untermieter hat die Räume nach Nutzung ordnungsgemäß und in sauberem Zustand zu hinterlassen.
Verursacht der Untermieter oder eine ihm zurechenbare Person Schäden oder außergewöhnlichen Reinigungsaufwand, trägt der Untermieter die hierdurch entstehenden Kosten.
Der Untermieter erhält bei Übergabe folgende Schlüssel / Zugangsmedien:
Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Untervermieters zulässig.
Der Untervermieter, der Vermieter oder von ihnen beauftragte Personen dürfen die Mietsache bei berechtigtem Interesse nach vorheriger Ankündigung von mindestens 48 Stunden in Textform betreten; bei Gefahr im Verzug (z. B. Wasserrohrbruch, Brandgefahr) ist ein sofortiges Betreten auch ohne Ankündigung zulässig. Auf berechtigte Belange des Untermieters ist Rücksicht zu nehmen.
Eine weitere Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Untermieter ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Untervermieters unzulässig.
Dem Untermieter ist bekannt, dass das Untermietverhältnis auf dem Hauptmietvertrag des Untervermieters beruht.
Die Regelungen des Hauptmietvertrags gelten ergänzend, soweit sie die untervermietete Fläche betreffen, auf das Untermietverhältnis anwendbar sind und diesem Vertrag nicht widersprechen.
Der Untervermieter übernimmt gegenüber dem Untermieter keine Gewähr dafür, dass Rechte eingeräumt werden, die ihm selbst aus dem Hauptmietvertrag nicht zustehen.
Bei Beendigung des Untermietverhältnisses hat der Untermieter die Mietsache vollständig geräumt, besenrein und in dem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht.
Alle überlassenen Schlüssel, Zugangskarten und mitvermieteten Gegenstände sind vollständig zurückzugeben.
Vom Untermieter eingebrachte Gegenstände, Beschriftungen, Einbauten oder sonstige Veränderungen sind vor Rückgabe auf eigene Kosten zu entfernen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Für Schäden, die über die übliche vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen, haftet der Untermieter.
Der Untervermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Untervermieter nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
Für eingebrachte Gegenstände des Untermieters übernimmt der Untervermieter keine Haftung, außer im Fall gesetzlich zwingender Haftung.
Dem Untermieter wird empfohlen, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses aufrechtzuerhalten, soweit dies seiner Nutzung und seinem Geschäftsbetrieb entspricht.
Jede Partei ist berechtigt, das Untermietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt für den Untervermieter insbesondere vor, wenn der Untermieter: (a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist; (b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; (c) die Mietsache trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt oder erheblich gefährdet; (d) ohne erforderliche Zustimmung Dritten überlässt.
Ein wichtiger Grund liegt für den Untermieter insbesondere vor, wenn: (a) die Mietsache nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird; (b) die Mietsache einen erheblichen Mangel aufweist, der vom Untervermieter trotz Fristsetzung nicht beseitigt wird und den vertragsgemäßen Gebrauch wesentlich beeinträchtigt; (c) der Untervermieter die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung nicht wirksam nachweisen kann.
Die Kündigung bedarf der Textform. Vor einer Kündigung wegen Pflichtverletzung ist der anderen Partei eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach den Umständen entbehrlich.
Jede Partei ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO, BDSG) im Rahmen ihrer eigenen geschäftlichen Tätigkeit selbst verantwortlich.
Soweit die Parteien gemeinsam genutzte IT-Infrastruktur, Netzwerke oder Räumlichkeiten verwenden, stellen sie jeweils durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei, deren Kunden, Mitarbeitern oder Geschäftspartnern nicht unbefugt eingesehen, erhoben, verarbeitet oder weitergegeben werden.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses stellt der Untermieter sicher, dass sämtliche von ihm in der Mietsache oder auf gemeinsam genutzter Infrastruktur gespeicherten Daten vollständig entfernt oder datenschutzkonform gelöscht werden.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), soweit die Parteien nicht ausdrücklich Schriftform vereinbaren oder strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Auch die Aufhebung dieses Formerfordernisses bedarf mindestens der Textform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag .
Bestandteile dieses Vertrags sind insbesondere:
Wir stellen diese kostenlose Vorlage ohne rechtliche Prüfung der Klauseln auf Anwendbarkeit für deine konkrete Situation zur Verfügung. Bei komplexen Fällen empfehlen wir die Prüfung durch einen Fachanwalt.
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Genaue Beschreibung der Teilfläche: Adresse, Etage, Raumnummer, ca. m², Gemeinschaftsflächen, mitvermietete Ausstattung. Übergabeprotokoll als Vertragsbestandteil, Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung.
Zulässige gewerbliche Nutzung der Fläche. Änderung nur mit schriftlicher Zustimmung. Störende, genehmigungspflichtige oder energieintensive Nutzungen nur nach gesonderter Freigabe.
Befristet oder unbefristet, Beginn, Kündigungsfrist, automatische Verlängerung. Auflösende Bedingung bei Ende des Hauptmietvertrags. Informationspflicht des Untervermieters.
Nettomiete, Nebenkostenpauschale oder -vorauszahlung mit Abrechnungspflicht, Umsatzsteuer-Option, monatlicher Gesamtbetrag. Regelung zu außergewöhnlichen Mehrverbräuchen.
Optionale Staffelmiete: automatische jährliche Erhöhung um festen Prozentsatz, erstmals nach 12 Monaten. Anderweitige Mieterhöhung während der Geltungsdauer ausgeschlossen.
Bankverbindung, Fälligkeit bis zum 3. Werktag. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Verzug tritt ohne gesonderte Mahnung ein.
Höhe (1–3 Netto-Monatsmieten), Fälligkeit vor Übergabe. Rückzahlung spätestens drei Monate nach Vertragsende und Rückgabe. Verzinsung nur bei gesetzlicher Pflicht.
Pfleglicher Umgang mit der Mietsache. Einhaltung von Brandschutz, Arbeitsstätten-, Datenschutz- und Hausordnungsregelungen. Keine Umbauten oder Installationen ohne Zustimmung.
Mängel, Schäden und Gefahrenzustände sind unverzüglich anzuzeigen. Haftung des Untermieters für zurechenbare Personen. Instandhaltung und Instandsetzung obliegt dem Untervermieter.
WLAN-Mitbenutzung ohne Gewähr für Bandbreite oder Verfügbarkeit. Rechtmäßige Nutzung, eigene Sicherheitsmaßnahmen. Eigene Anschlüsse und Sondertechnik nur nach Absprache, auf eigene Kosten.
Mitbenutzung nach vorheriger Buchung und Verfügbarkeit. Kein Anspruch auf jederzeitige Nutzung. Ordnungsgemäße Hinterlassung, Kostentragung bei Schäden oder Sonderreinigung.
Schlüsselübergabe und Zugangsmedien. Weitergabe nur mit Zustimmung. Besichtigungsrecht nach 48-Stunden-Ankündigung in Textform, sofortiger Zutritt bei Gefahr im Verzug.
Weitere Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung durch den Untermieter ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Untervermieters unzulässig.
Unterordnung unter den Hauptmietvertrag, ergänzende Geltung seiner Regelungen. Keine Rechte über den Hauptmietvertrag hinaus. Keine Gewähr für darüber hinausgehende Ansprüche.
Besenrein, vollständig geräumt, Schlüssel und Zugangsmedien zurück. Eigene Einbauten, Beschriftungen und Gegenstände auf eigene Kosten entfernen. Haftung für Schäden über normale Abnutzung hinaus.
Untervermieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Kardinalpflichten. Empfehlung einer Betriebshaftpflichtversicherung für den Untermieter.
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund für beide Seiten. Konkrete Gründe für Untervermieter (z. B. Zahlungsverzug, vertragswidrige Nutzung) und Untermieter (z. B. Mängel, fehlende Zustimmung). Abhilfefrist vor Kündigung.
Eigenverantwortung jeder Partei für DSGVO/BDSG. Technische und organisatorische Maßnahmen bei gemeinsamer Infrastruktur. Vollständige Datenlöschung bei Vertragsende.
Änderungen mindestens in Textform (§ 126b BGB). Keine mündlichen Nebenabreden. Auch die Aufhebung des Formerfordernisses bedarf der Textform.
Unwirksame Einzelklauseln berühren nicht den restlichen Vertrag. Ersetzung durch eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Es gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen am vereinbarten Ort.
Platz für Anlagen wie Grundriss, Übergabeprotokoll, Inventarliste, Zustimmung des Vermieters, Hausordnung oder Auszug aus dem Hauptmietvertrag.
Du willst verstehen, was hinter den einzelnen Klauseln steckt? Unser ausführlicher Guide erklärt Pflichtinhalte, Laufzeit, Kündigung und die häufigsten Fehler beim gewerblichen Untermietvertrag.
Ein gewerblicher Untermietvertrag nach §578 BGB sollte mindestens enthalten: Vertragsparteien, Mietgegenstand (Fläche, Lage, m²), Mietdauer und Kündigungsfristen, Miete und Nebenkosten, Kautionsregelung, Nutzungszweck und Verweis auf den Hauptmietvertrag. Bei Laufzeiten über 12 Monaten ist Schriftform nach §550 BGB gesetzlich vorgeschrieben. Alle diese Punkte sind im kostenlosen Generator von SubOffice bereits enthalten.
Die Vorlage auf SubOffice ist ein Muster ohne individuelle Rechtsberatung. Sie deckt wichtige Punkte eines gewerblichen Untermietvertrags ab, ersetzt aber nicht die Prüfung durch einen Fachanwalt, wenn dein Fall besonders komplex ist. Für Standard-Untervermietungen von kleineren Büroflächen ist sie in der Regel ausreichend.
Das Untermietverhältnis endet automatisch mit dem Hauptmietvertrag, unabhängig von der vereinbarten Laufzeit. Du solltest deinen Untermieter rechtzeitig informieren und eine angemessene Kündigungsfrist im Untermietvertrag festhalten.
Gewerbliche Untervermietung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei nach §4 Nr. 12a UStG. Du musst also keine Umsatzsteuer auf die Untermiete berechnen. Allerdings kannst du nach §9 UStG freiwillig zur Umsatzsteuer optieren. Dann berechnest du 19 % Umsatzsteuer auf die Miete und darfst im Gegenzug Vorsteuer auf deine eigenen Kosten abziehen. Die Option ist nur möglich, wenn dein Untermieter die Fläche ausschließlich für Umsätze nutzt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Im Zweifel: Steuerberater fragen.
Der Vertragsgenerator erstellt deinen Untermietvertrag direkt im Browser als ausfüllbare Vorlage. Über die Druckfunktion speicherst du ihn als PDF. Den Vertragstext kannst du außerdem kopieren und in ein Word-Dokument einfügen, falls du weitere Anpassungen vornehmen willst. Ein separater Download als Word-Datei ist aktuell nicht verfügbar. Seit dem 1.1.2025 genügt für gewerbliche Mietverträge ab 12 Monaten Laufzeit die Textform nach §126b BGB. Das heißt: Auch ein per E-Mail versendetes PDF ist formwirksam. Eine eigenhändige Unterschrift ist gesetzlich nicht mehr Pflicht, aber in der Praxis weiterhin empfohlen.