Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den gewerblichen Untermietvertrag, von Pflichtinhalten bis zur Kündigung.
Bei Laufzeiten bis zu einem Jahr: rechtlich auch mündlich möglich, aber dringend davon abzuraten. Bei Laufzeiten über einem Jahr: seit dem 1.1.2025 ist mindestens Textform gesetzlich vorgeschrieben (§578 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §126b BGB). Das heißt: Ein per E-Mail versendetes PDF reicht aus. Eigenhändige Unterschriften sind gesetzlich nicht mehr nötig. Ohne Textform gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Trotzdem empfehlen wir die klassische Schriftform mit Unterschrift, weil sie im Streitfall die stärkste Beweiskraft bietet.
Endet der Hauptmietvertrag, kann der Hauptmieter die Bürofläche nicht mehr an den Untermieter überlassen. Der Eigentümer kann dann die Rückgabe der Fläche verlangen — auch direkt vom Untermieter. Der Untermieter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, die Fläche weiter zu nutzen, es sei denn, er schließt mit dem Eigentümer einen eigenen Mietvertrag ab. Deshalb sollte im Untermietvertrag klar geregelt sein, dass die Nutzung der Fläche vom Bestand des Hauptmietvertrags abhängt und was passiert, wenn dieser endet. So vermeidest du spätere Streitigkeiten und mögliche Ansprüche zwischen Hauptmieter und Untermieter.
Bei unbefristeten Verträgen: ja, mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende (§580a BGB). Bei befristeten Verträgen: nur außerordentlich aus wichtigem Grund (§543 BGB), etwa bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten oder erheblicher Vertragsverletzung. Eine ordentliche Kündigung ist bei Befristung nicht möglich, es sei denn, der Vertrag enthält eine ausdrückliche Kündigungsklausel.
Im Gewerberecht gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Kaution, anders als im Wohnraummietrecht (dort maximal 3 Monatsmieten). Üblich sind 1–3 Nettokaltmieten, aber auch höhere Beträge sind bei entsprechender Vereinbarung zulässig. Die Kaution sollte auf ein separates Konto eingezahlt und im Vertrag klar geregelt werden.
Nein, normalerweise nicht. Wenn du als Hauptmieter einzelne Räume oder Teilflächen untervermietest, gilt das als private Vermögensverwaltung. Anders sieht es aus, wenn du regelmäßig und gewerbsmäßig mehrere Objekte untervermietest oder zusätzliche Services anbietest (z.B. Möblierung, Reinigung, Empfangsservice). Dann kann das Finanzamt gewerbliche Einkünfte annehmen.
Bei einer gewerblichen Zwischenvermietung mietet ein Unternehmen (z.B. ein Coworking-Betreiber) Flächen an und vermietet sie weiter an Endnutzer. Der Zwischenmieter tritt als gewerblicher Vermieter auf und trägt das volle Vermietungsrisiko. Das ist ein anderes Modell als die klassische Untervermietung, bei der du als Hauptmieter einzelne Räume an einen Untermieter abgibst. Bei der Zwischenvermietung behältst du in der Regel keine Kontrolle über die Endnutzer.
Ja, wenn eine Partei der Hauptmieter ist und die andere Partei als Untermieter einzieht, ist ein Untermietvertrag die richtige Vertragsform. Bei einer Bürogemeinschaft solltest du besonders darauf achten, die Gemeinschaftsflächen (Küche, Meetingräume, Drucker) und die Kostenaufteilung klar im Vertrag zu regeln. Der Vertragsgenerator auf SubOffice hat dafür eigene Felder.
Im Gewerberecht ist die Untermiete frei verhandelbar. Ein Untermietzuschlag von 10 bis 25 Prozent auf die anteilige Hauptmiete ist üblich — als Ausgleich für Verwaltungsaufwand, Möblierung oder die Mitnutzung von Gemeinschaftsflächen. Der Zuschlag muss nicht begründet werden, sollte aber im Vertrag nachvollziehbar dokumentiert sein.
SubOffice bietet einen kostenlosen Vertragsgenerator, der einen Untermietvertrag nach §578 BGB als PDF oder Word erstellt und ohne Anmeldung. Standard-Vorlagen aus dem Internet sind oft frei verfügbar, aber selten an deinen Einzelfall angepasst. Bei komplexen Konstellationen ist die anwaltliche Prüfung empfehlenswert.
Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten kannst du nach §543 BGB außerordentlich fristlos kündigen. Wichtig: Du haftest weiterhin gegenüber deinem eigenen Vermieter, auch wenn der Untermieter nicht zahlt. Eine vereinbarte Kaution von 1 bis 3 Monatsmieten federt das Risiko ab.