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Was muss in einen gewerblichen Untermietvertrag?

Ein gewerblicher Untermietvertrag ist grundsätzlich formfrei. Trotzdem sind bestimmte Inhalte Pflicht, andere dringend empfohlen. Fehlt ein Pflichtinhalt, kann der Vertrag angreifbar werden.

Vertragsinhalt Status Erläuterung
Vertragsparteien Pflicht Name und Anschrift von Hauptmieter und Untermieter. Bei Unternehmen: Rechtsform, Geschäftsführer, Handelsregisternummer.
Flächenbeschreibung Pflicht Genaue Lage (Etage, Raumnummer), Größe in m², Ausstattung. Je genauer, desto weniger Streit.
Mietpreis (Kaltmiete) Pflicht Betrag in Euro, Fälligkeit (i.d.R. 1.–3. Werktag des Monats), Zahlungsweg.
Nebenkosten Pflicht Welche NK sind enthalten? Welche werden separat abgerechnet? Pauschale oder Vorauszahlung?
Laufzeit & Beginn Pflicht Mietbeginn, befristet oder unbefristet, Enddatum bei Befristung.
Kündigungsfristen Pflicht Unbefristet: §580a BGB (6 Monate zum Quartalsende). Befristet: nur außerordentliche Kündigung.
Nutzungszweck Pflicht Was darf der Untermieter in der Fläche tun? Bestimmt, was erlaubt ist.
Verweis auf Hauptmietvertrag Pflicht Der Untermietvertrag ist dem Hauptmietvertrag untergeordnet. Der Untermieter muss dessen relevante Klauseln kennen.
Kaution Empfohlen Üblich: 1–3 Monatsmieten. Schützt den Hauptmieter bei Schäden oder Zahlungsausfall.
Schlüssel & Zugang Empfohlen Anzahl Schlüssel, Zugangszeiten, Alarmanlage. Verhindert Streit bei Vertragsende.
Gemeinschaftsflächen Empfohlen Küche, WC, Meetingräume, Drucker. Wer darf was, zu welchen Zeiten?
Schönheitsreparaturen Empfohlen Wer renoviert bei Auszug? Ohne Regelung gilt: Zustand bei Einzug muss wiederhergestellt werden.
Textform (>12 Monate) Gesetzlich Seit 1.1.2025 gilt §578 Abs. 1 S. 2 BGB: Gewerbemietverträge über 12 Monate brauchen mindestens Textform (§126b BGB). Ohne Textform gilt der Vertrag als unbefristet.
Tipp: Der kostenlose Vertragsgenerator auf SubOffice führt dich durch alle Pflichtinhalte und erstellt einen fertigen Mustervertrag als PDF.

Welche Gesetze gelten beim gewerblichen Untermietvertrag?

Vier Paragraphen sind besonders wichtig, wenn du einen gewerblichen Untermietvertrag abschließt. Hier die Kurzfassung.

§578 BGB: Gewerblicher Untermietvertrag erklärt

Der gewerbliche Untermietvertrag basiert auf §578 BGB, dem Paragraphen, der Mietverhältnisse über Gewerberäume regelt. §578 BGB macht die allgemeinen Mietvorschriften auf gewerbliche Mietverhältnisse anwendbar, mit Ausnahmen. Das bedeutet: Vertragsfreiheit hat Vorrang. Vermieter und Mieter können vieles individuell regeln, was im Wohnraummietrecht gesetzlich festgelegt wäre.

§540 BGB: Zustimmung des Vermieters

Bevor du einen Untermietvertrag für Gewerbe abschließt, brauchst du die schriftliche Zustimmung deines Vermieters nach §540 BGB. Ohne Zustimmung riskierst du die fristlose Kündigung des Hauptmietvertrags nach §543 BGB, selbst wenn der Untermietvertrag ansonsten einwandfrei ist. In unserem Guide zur Zustimmung des Vermieters findest du eine Schritt-für-Schritt-Anleitung und eine kostenlose Vorlage für das Zustimmungsschreiben.

Im gewerblichen Mietrecht darf dein Vermieter die Zustimmung auch ohne Begründung verweigern. Anders als bei Wohnraum gibt es keinen Rechtsanspruch auf Untervermietung. Die Zustimmung solltest du immer schriftlich einholen, bevor der Untermietvertrag unterschrieben wird.

§550 BGB: Schriftform bei langer Laufzeit

Gewerbliche Untermietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen seit dem 1.1.2025 mindestens in Textform abgeschlossen werden (§578 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §126b BGB). Textform bedeutet: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, also z.B. ein PDF per E-Mail, ein Scan oder ein digital erstelltes Dokument. Eigenhändige Unterschriften sind gesetzlich nicht mehr erforderlich. Wird nicht einmal die Textform eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist ordentlich kündbar. In der Praxis empfehlen wir trotzdem die klassische Schriftform mit Unterschrift, weil sie im Streitfall die stärkste Beweiskraft hat.

§580a BGB: Kündigungsfristen bei Gewerbe

Bei unbefristeten gewerblichen Untermietverträgen gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres. Im Untermietvertrag können kürzere Fristen vereinbart werden, zum Beispiel drei Monate oder sogar monatlich. SubOffice empfiehlt: Kündigungsfrist immer explizit regeln, dann greift die gesetzliche Frist nur als Auffangnetz.

Alle Details zu deinen Rechten und Pflichten als Hauptmieter findest du im separaten Guide.

Untervermietung im Gewerbemietvertrag: Was steht drin?

Bevor du einen Untermietvertrag aufsetzen kannst, musst du deinen eigenen Gewerbemietvertrag prüfen. Die meisten Gewerbemietverträge enthalten eine Klausel zur Untervermietung. Drei Varianten kommen in der Praxis vor:

Variante 1: Untervermietung ist erlaubt. Selten, aber komfortabel. Du brauchst keine separate Zustimmung und kannst direkt loslegen. Prüfe trotzdem, ob Einschränkungen genannt werden (z.B. nur an bestimmte Branchen).

Variante 2: Untervermietung nur mit Zustimmung des Vermieters. Der häufigste Fall. Du brauchst die schriftliche Erlaubnis nach §540 BGB. Dein Vermieter darf die Zustimmung im Gewerberecht ohne Begründung verweigern, anders als bei Wohnraum. In der Praxis stimmen die meisten Vermieter zu, wenn du den Untermieter vorab vorstellst und die Nutzung klar definierst. Wie du die Zustimmung einholst und was du beachten musst, zeigt unser Guide: Zustimmung des Vermieters

Variante 3: Untervermietung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Einige Gewerbemietverträge verbieten die Untervermietung komplett. In diesem Fall kannst du trotzdem versuchen, eine nachträgliche Zustimmung auszuhandeln. Vermieter haben oft ein Interesse daran, Leerstand zu vermeiden, und stimmen zu, wenn du den wirtschaftlichen Vorteil darlegst.

Wenn dein Mietvertrag keine Klausel zur Untervermietung enthält, gilt die gesetzliche Regelung nach §540 BGB: Du brauchst die Zustimmung. SubOffice bietet eine kostenlose Vorlage für das Zustimmungsschreiben.

Vor- und Nachteile der gewerblichen Untervermietung

Gewerbliche Untervermietung ist kein Selbstläufer. Bevor du einen Untermietvertrag aufsetzen lässt, solltest du beide Seiten kennen.

Vorteile der gewerblichen Untervermietung

  • Leerstandskosten sofort senken. Statt monatlich für ungenutzte Fläche draufzuzahlen, generierst Du Mieteinnahmen aus Räumen, die ohnehin leer stehen.
  • Kein neuer Gewerbemietvertrag nötig. Dein Untermieter braucht keinen eigenen Vertrag mit dem Eigentümer. Das macht den Prozess für beide Seiten schneller und flexibler.
  • Du behältst die Kontrolle. Du entscheidest selbst, wen Du als Untermieter akzeptierst und zu welchen Konditionen.
  • Dein Mietvertrag bleibt bestehen. Du musst nicht kündigen oder umziehen, sondern nutzt Deinen bestehenden Vertrag einfach besser aus.

Nachteile der gewerblichen Untervermietung

  • Du haftest weiterhin gegenüber Deinem Vermieter. Wenn Dein Untermieter Schäden verursacht oder nicht zahlt, bist Du als Hauptmieter in der Pflicht.
  • Zustimmung des Vermieters ist Pflicht. Im Gewerberecht gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Untervermietung. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern.
  • Verwaltungsaufwand steigt. Kommunikation mit dem Untermieter, Übergabe und Rückgabe müssen organisiert werden.
  • Untermietvertrag endet mit dem Hauptvertrag. Läuft Dein eigener Mietvertrag aus, endet auch der Untermietvertrag automatisch, selbst wenn der Untermieter bleiben möchte.

Umsatzsteuer bei der gewerblichen Untervermietung

Gewerbliche Untervermietung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei nach §4 Nr. 12a UStG. Du musst also keine Umsatzsteuer auf die Untermiete berechnen.

Allerdings kannst du nach §9 UStG freiwillig zur Umsatzsteuer optieren. Dann berechnest du 19 % Umsatzsteuer auf die Miete und darfst im Gegenzug Vorsteuer auf deine eigenen Kosten abziehen (z.B. Renovierungen, Möbel, Ausstattung). Das kann sich lohnen, wenn du hohe Eingangskosten hast.

Die Option ist allerdings an eine harte Voraussetzung geknüpft: Dein Untermieter muss die Fläche ausschließlich für Umsätze nutzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei Ärzten, Versicherungsvermittlern oder ähnlichen Berufen mit steuerfreien Umsätzen funktioniert die Option nicht. Und wenn dein Untermieter die Nutzung später ändert, kann die Option rückwirkend unwirksam werden.

Einnahmen aus Untervermietung sind außerdem einkommensteuerpflichtig. Die Kosten der Untervermietung (Provision, Verwaltung, anteilige NK) sind als Betriebsausgaben absetzbar.

Aus meiner Erfahrung: Die Option zur Umsatzsteuer nach §9 UStG klingt auf dem Papier attraktiv. In der Praxis habe ich aber gesehen, dass viele Hauptmieter den Aufwand unterschätzen. Wenn du nur einen Raum untervermietest und keine größeren Investitionen planst, lohnt sich die Option selten. Kläre das mit deinem Steuerberater, bevor du optierst. Eine Rückabwicklung ist teuer.

Laufzeit und Kündigung beim gewerblichen Untermietvertrag

Befristet oder unbefristet?

Befristeter Vertrag: Endet automatisch zum vereinbarten Datum. Keine ordentliche Kündigung möglich, nur außerordentlich aus wichtigem Grund (§543 BGB). Sinnvoll, wenn du weißt, wie lange du die Fläche abgeben kannst.

Unbefristeter Vertrag: Läuft bis zur Kündigung. Kündigungsfrist: 6 Monate zum Quartalsende (§580a BGB), sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Mehr Flexibilität für beide Seiten, aber weniger Planungssicherheit.

Maximale Laufzeit beim Untermietvertrag

Der Untermietvertrag darf nicht länger laufen als der Hauptmietvertrag. Endet der Hauptmietvertrag in 18 Monaten, endet auch der Untermietvertrag, unabhängig davon, ob er auf 24 Monate geschlossen wurde. Der Untermieter müsste dann ausziehen, ohne vertragliche Grundlage für Schadensersatz. Immer: Restlaufzeit des Hauptmietvertrags prüfen.

Verlängerung und Option

Soll der Untermieter die Möglichkeit haben zu verlängern, muss das explizit im Vertrag geregelt sein. Entweder als Verlängerungsoption oder als automatische Verlängerungsklausel mit Widerrufsfrist.

Alle Schritte von der Zustimmung bis zum fertigen Vertrag findest du in unserer Checkliste für die Bürountervermietung.

Die 5 häufigsten Fehler beim gewerblichen Untermietvertrag

Diese fünf Fehler sehen wir am häufigsten. Alle lassen sich mit einem sorgfältig ausgefüllten Vertrag vermeiden.

Keine Zustimmung des Vermieters eingeholt

Der häufigste und gravierendste Fehler. Ohne Zustimmung nach §540 BGB ist die Untervermietung unerlaubt. Der Vermieter kann fristlos kündigen.

✓ Fix: Immer vorab in Textform einholen (z. B. per E-Mail), bevor der Untermietvertrag unterschrieben wird.

Fläche zu ungenau beschrieben

„Büroraum im 2. OG“ reicht nicht. Ohne genaue Beschreibung (m², Raumnummer, Lageplan) entstehen Streit bei Übergabe und Rückgabe.

✓ Fix: Grundriss anhängen, Raumnummer und m² exakt benennen, Ausstattung auflisten.

Laufzeit länger als Hauptmietvertrag

Ein Untermietvertrag, der länger läuft als der Hauptmietvertrag, kann für den überschreitenden Zeitraum nicht mehr erfüllt werden. Der Untermieter verliert sein Nutzungsrecht.

✓ Fix: Restlaufzeit des Hauptmietvertrags prüfen und den Untermietvertrag entsprechend befristen.

Kein schriftlicher oder textförmiger Vertrag bei Laufzeit über 12 Monate

Seit dem 1.1.2025 verlangt das Gesetz für gewerbliche Mietverträge über einem Jahr mindestens Textform (§126b BGB). Wird der Vertrag nur mündlich geschlossen, gilt er als unbefristet und ist mit den gesetzlichen Fristen kündbar.

✓ Fix: Vertrag immer in Textform abschließen, z. B. als PDF per E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist empfehlenswert, aber seit 2025 nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.

Keine Kaution vereinbart

Ohne Kaution hat der Hauptmieter bei Schäden oder Zahlungsausfall keine unmittelbare Sicherheit. Er haftet trotzdem gegenüber dem eigenen Vermieter.

✓ Fix: 1 bis 3 Monatsmieten als Kaution vereinbaren und auf ein separates Konto einzahlen lassen.

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Häufige Fragen zum gewerblichen Untermietvertrag

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den gewerblichen Untermietvertrag, von Pflichtinhalten bis zur Kündigung.

Was muss ein gewerblicher Untermietvertrag enthalten?

Pflicht: Vertragsparteien, genaue Flächenbeschreibung, Mietpreis, Nebenkosten, Laufzeit, Kündigungsfristen, Nutzungszweck und Verweis auf den Hauptmietvertrag. Empfohlen: Kaution, Schlüsselregelung, Nutzung Gemeinschaftsflächen, Schönheitsreparaturen. Bei Laufzeiten über 12 Monate ist Textform gesetzlich vorgeschrieben (§550 BGB i.V.m. §578 BGB).

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Brauche ich für einen Untermietvertrag für Büros einen Anwalt?

Nicht zwingend. Der kostenlose Vertragsgenerator auf SubOffice erstellt einen Vertrag nach §578 BGB für Standardfälle. Bei komplexen Strukturen, Flächen über 500 m² oder ungewöhnlichen Hauptmietvertragsklauseln empfiehlt sich ein Fachanwalt für Mietrecht.

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Muss ein Untermietvertrag für Büroflächen schriftlich sein?

Bei Laufzeiten bis zu einem Jahr: rechtlich auch mündlich möglich, aber dringend davon abzuraten. Bei Laufzeiten über einem Jahr: seit dem 1.1.2025 ist mindestens Textform gesetzlich vorgeschrieben (§578 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §126b BGB). Das heißt: Ein per E-Mail versendetes PDF reicht aus. Eigenhändige Unterschriften sind gesetzlich nicht mehr nötig. Ohne Textform gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Trotzdem empfehlen wir die klassische Schriftform mit Unterschrift, weil sie im Streitfall die stärkste Beweiskraft bietet.

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Was passiert wenn der Hauptmietvertrag endet?

Der Untermietvertrag endet grundsätzlich mit dem Hauptmietvertrag, selbst wenn sein Laufzeitende eigentlich später wäre. Der Untermieter hat dann keinen Anspruch auf Weitermietung. Dieser Umstand muss im Untermietvertrag klar geregelt und dem Untermieter bekannt sein.

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Kann ich den Untermietvertrag vorzeitig kündigen?

Bei unbefristeten Verträgen: ja, mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende (§580a BGB). Bei befristeten Verträgen: nur außerordentlich aus wichtigem Grund (§543 BGB), etwa bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten oder erheblicher Vertragsverletzung. Eine ordentliche Kündigung ist bei Befristung nicht möglich, es sei denn, der Vertrag enthält eine ausdrückliche Kündigungsklausel.

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Wie hoch darf die Kaution beim gewerblichen Untermietvertrag sein?

Im Gewerberecht gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Kaution, anders als im Wohnraummietrecht (dort maximal 3 Monatsmieten). Üblich sind 1–3 Nettokaltmieten, aber auch höhere Beträge sind bei entsprechender Vereinbarung zulässig. Die Kaution sollte auf ein separates Konto eingezahlt und im Vertrag klar geregelt werden.

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Brauche ich eine Gewerbeanmeldung für die Untervermietung?

Nein, normalerweise nicht. Wenn du als Hauptmieter einzelne Räume oder Teilflächen untervermietest, gilt das als private Vermögensverwaltung. Anders sieht es aus, wenn du regelmäßig und gewerbsmäßig mehrere Objekte untervermietest oder zusätzliche Services anbietest (z.B. Möblierung, Reinigung, Empfangsservice). Dann kann das Finanzamt gewerbliche Einkünfte annehmen.

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Was ist eine gewerbliche Zwischenvermietung?

Bei einer gewerblichen Zwischenvermietung mietet ein Unternehmen (z.B. ein Coworking-Betreiber) Flächen an und vermietet sie weiter an Endnutzer. Der Zwischenmieter tritt als gewerblicher Vermieter auf und trägt das volle Vermietungsrisiko. Das ist ein anderes Modell als die klassische Untervermietung, bei der du als Hauptmieter einzelne Räume an einen Untermieter abgibst. Bei der Zwischenvermietung behältst du in der Regel keine Kontrolle über die Endnutzer.

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Gilt der Untermietvertrag auch bei einer Bürogemeinschaft?

Ja, wenn eine Partei der Hauptmieter ist und die andere Partei als Untermieter einzieht, ist ein Untermietvertrag die richtige Vertragsform. Bei einer Bürogemeinschaft solltest du besonders darauf achten, die Gemeinschaftsflächen (Küche, Meetingräume, Drucker) und die Kostenaufteilung klar im Vertrag zu regeln. Der Vertragsgenerator auf SubOffice hat dafür eigene Felder.

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